Verfassungsrechtlicher Auftrag und Stellung des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein
Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein hat den Verfassungsauftrag, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes, der kommunalen Körperschaften sowie der anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu überwachen (Art. 64 LV). Er hat seinen Sitz in Kiel (§ 1 Abs. 2 LRH-G).
Der Verfassungsauftrag wird durch Gesetze ohne Verfassungsrang (sog. einfache Gesetze) konkretisiert, z. B. durch das Gesetz über den Landesrechnungshof, die Landeshaushaltsordnung und das Kommunalprüfungsgesetz.
Art. 65 Abs. 1 Satz 1 LV bestimmt, dass der Rechnungshof eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde ist. Im Staatsgefüge des Landes Schleswig-Holstein nimmt der Landesrechnungshof eine Sonderstellung ein. Er ist nicht nur eine oberste Landesbehörde, die sich selbstständig und unabhängig von Exekutive und Legislative im sog. ministerialfreien Raum bewegt, sondern auch ein mit verfassungsrechtlichem Sonderstatus versehenes Organ der Finanzkontrolle. Die Funktion des Landesrechnungshofs ist für die parlamentarische Finanzkontrolle unentbehrlich und in Art. 63 LV verfassungsrechtlich verankert. Es besteht ein dreiseitiges Verfassungsrechtsverhältnis: nur aufgrund der Haushaltsrechnung sowie aufgrund der Berichte des Landesrechnungshofs darf der Landtag über die Entlastung der Landesregierung beschließen (Art. 63 Abs. 2 LV).
Unabhängig von dieser verfassungsrechtlichen Einordnung ist es mittlerweile unstreitig, dass die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder ihre Befugnisse gegenüber den Verfassungsorganen im Organstreitverfahren vor den Verfassungsgerichten verteidigen können. Aus der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 LV, § 5 LRH-G) folgt die Unabhängigkeit des Landesrechnungshofs, die sich vor allem in seiner Dispositionsfreiheit (er entscheidet selbst, was und wann zu prüfen ist) und in seiner Weisungsungebundenheit gegenüber Parlament und Regierung äußert. Die Unabhängigkeit schützt die Mitglieder schließlich davor, ihrer Aufgabe entzogen, so etwa gegen ihren Willen versetzt zu werden.
Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder bilden den Senat. Zum Landesrechnungshof gehören weiterhin die erforderlichen Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Laufbahngruppe 2, 1. und 2. Einstiegsamt sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Entsprechend der organschaftlichen Sonderstellung des Rechnungshofs wirken Landtag und Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder des Landesrechnungshofs gleichgewichtig mit. Auf Vorschlag der Landesregierung wählt der Landtag die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von 12 Jahren. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig (Art. 65 Abs. 2 LV, § 4 LRH-G). Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten mit Zustimmung des Landtags ernannt.