Editorial
Die Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof ist ein bedeutsamer Faktor im schleswig-holsteinischen Staatsgefüge. Der Landesrechnungshof hat den Verfassungsauftrag, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes, der kommunalen Körperschaften sowie anderer juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts zu überwachen (Artikel 64 Landesverfassung).
Die Prüfungszuständigkeit ist umfassend, d. h. es gibt keine prüfungsfreien Räume. Zunehmend übt der Landesrechnungshof zukunftsorientierte Finanzkontrolle durch Beratung des Landtags, der Landesregierung oder einzelner Ministerien aus. Inhaltlich hat sich die Finanzkontrolle von der reinen Ordnungsprüfung der Verwaltungsvorgänge zur Prüfung der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der eingesetzten öffentlichen Mittel gewandelt, sodass die Wirtschaftlichkeit zum zentralen Prüfungsmaßstab des Landesrechnungshofs geworden ist.
Als Organ der öffentlichen Finanzkontrolle und als "Wächter der öffentlichen Finanzen" muss der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein oft als unbequemer Mahner auftreten. So weist er auf die Gefahren der Verschuldung des Landes und die Notwendigkeit einer durchgreifenden strukturellen Haushaltskonsolidierung hin. Gleichzeitig fordert und unterstützt er eine Reform der öffentlichen Verwaltung, da die herkömmlichen Organisationsstrukturen und Steuerungsmechanismen vielfach nicht mehr ausreichen, um eine moderne Dienstleistungsverwaltung wirkungsvoll zu steuern.