Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Prüfungsbereich des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein

 

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein verarbeitet im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung auch personenbezogene Daten. Wir möchten Sie mit dieser (allgemeinen) Datenschutzerklärung für den Prüfungsbereich über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein anlässlich von Prüfungen sowie die Ihnen zustehenden Rechte informieren. Diese Erklärung dient der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit, insbesondere für die Fälle, in denen der Landesrechnungshof Daten nicht beim Betroffenen erhebt und gem. § 3 der Datenschutzordnung des Landesrechnungshofs auf eine Information im Einzelfall verzichtet.

 

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenerhebung

Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die

Präsidentin des
Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein
Berliner Platz 2

24103 Kiel
Telefon: 0431 988-0

Telefax: 0431 988-8686
Internet: https://www.landesrechnungshof-sh.de/
E-Mail-Adresse: poststelle@lrh.landsh.de 
(Kein Zugang für elektronisch verschlüsselte Dokumente.)

 

Sie finden weitere Informationen zum Landesrechnungshof Schleswig-Holstein, Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen und auch weitere Kontaktmöglichkeiten im Impressum unserer Internetseite: https://landesrechnungshof-sh.de/de/impressum 

 

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragter des

Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein

Jan Zimmermann
Berliner Platz 2 
24103 Kiel 
Telefon: 0431 988 8974 
Telefax: 0431 988 619 8974 

E-Mail: dsb.lrh@lrh.landsh.de

(Kein Zugang für elektronisch verschlüsselte Dokumente.)

 

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

4.a Zwecke der Verarbeitung

Ihre Daten werden vom Landesrechnungshof Schleswig-Holstein ausschließlich für Zwecke der Rechnungsprüfung (Art. 64 der Landesverfassung Schleswig-Holstein, §§ 88 ff. Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein - LHO, §§ 1, 2 Kommunalprüfungsgesetz) verarbeitet. Personenbezogene Daten werden nur soweit herangezogen, als sie zur Aufgabenerfüllung für erforderlich gehalten werden.

 

4.b Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung und die Datenverarbeitung sind im Regelfall Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b DSGVO, §§ 1, 2 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Datenschutzordnung des Landesrechnungshofs sowie § 95 LHO.

 

5. Empfänger der personenbezogenen Daten

Innerhalb des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein (Verantwortlicher) erhalten nur die im Rahmen des Bearbeitungs- bzw. Prüfungsprozesses beteiligten Personen Zugriff auf Ihre Daten.

 

Soweit es für die Durchführung des Prüfungsverfahrens, insbesondere die Mitteilung des Prüfungsergebnisses, erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an die jeweils geprüften Stellen weitergegeben. Im Einzelfall kann es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sein, dass der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein personenbezogene Daten anderen Stellen gegenüber offenlegt. Als Empfänger kommen hiernach insbesondere in Betracht: vorgesetzte Behörden der geprüften Stelle, das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein oder der Schleswig-Holsteinische Landtag.

 

6. Rechte Dritter

Die Finanzkontrolle gestaltet ihr Bearbeitungs- und Prüfungsverfahren so, dass die Rechte Dritter, die von entsprechenden Tätigkeiten betroffen werden (Drittbetroffene), angemessen geschützt werden. Drittbetroffene im Sinne der DSGVO sind natürliche Personen, auf die sich die Prüfungs- und Erhebungsrechte der Finanzkontrolle nicht erstrecken, die aber in der Prüfungsmitteilung erwähnt werden, weil sie in das Verwaltungshandeln eingebunden sind.

 

Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein fasst seine Prüfungsmitteilungen, Bemerkungen bzw. (Kommunal-)Berichte grundsätzlich so ab, dass Rückschlüsse auf Drittbetroffene weder durch Namensnennung noch über die Mitteilung sonstiger Erkennungsmerkmale möglich sind. Ausnahmen sind zulässig, wenn die nähere Bezeichnung Drittbetroffener notwendig ist. In diesen Fällen ist deren Schutzinteressen soweit wie möglich Rechnung zu tragen.

 

Die Finanzkontrolle hört Drittbetroffene bei näherer Bezeichnung an, wenn die Prüfungsfeststellungen für sie nachteilige Wertungen enthalten oder zu nachteiligen Bewertungen Anlass geben können und im öffentlichen Berichterstattungsverfahren (§§ 97, 99 LHO) verwandt werden. Auch in anderen Fällen können Drittbetroffene angehört werden, wenn dies sachdienlich ist. 

 

7. Dauer der Speicherung personenbezogener Daten

Ihre Daten werden nach der Erhebung vom Landesrechnungshof solange und soweit gespeichert, wie es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, in der Regel bis zum Abschluss der jeweiligen Prüfung.

 

8. Rechte als Betroffener

Für den Fall, dass der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein Daten nicht beim Betroffenen erhebt und gemäß § 3 der Datenschutzordnung des Landesrechnungshofs auf eine Information im Einzelfall verzichtet, besteht auch kein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die zu der Person gespeicherten Daten.

 

Werden hingegen die personenbezogenen Daten bei Ihnen selbst erhoben, stehen Ihnen ausgehend von Ihrem Informationsrecht nach Art. 13 DSGVO folgende Rechte zur Verfügung, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:

Recht auf Auskunft - Art. 15 DSGVO 

Sie haben das Recht auf Auskunft über die bezüglich Ihrer Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft und Empfänger sowie den Zweck der Verarbeitung und die Dauer der Speicherung. Es gelten die in § 9 LDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht.

Recht auf Berichtigung - Art. 16 DSGVO 

Das Recht auf Berichtigung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, unrichtige ihn angehende personenbezogene Daten korrigieren zu lassen.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Recht auf Datenübertragbarkeit - Art. 20 DSGVO 

Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, die ihn angehenden personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format vom Verantwortlichen zu erhalten, um sie ggf. an einen anderen Verantwortlichen weiterleiten zu lassen oder das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

 

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.